Herbstputz am Silbersee 2

Die Stadt Haltern, die Halterner Silbersee Vermietungsgesellschaft mbH, eine Dülmenerin (Frau Schlautmann) mit Freunden und drei Mann der Quarzwerke Haltern haben auch in diesem Herbst unzählige Säcke Müll gesammelt und so vor allem den südlichen Bereich des Silbersee 2 wieder schön gemacht.

Wir freuen uns wirklich sehr, wenn Anwohner gerne auf unserem rekultivierten Gelände – natürlich bitte nur auf den freigegebenen Spazierwegen – spazieren gehen und unsere Renaturierung zur Naherholung nutzen. Und wir ärgern uns mindesten genau so, wenn die Natur einfach zugemüllt wird: Bierfässchen, Flaschen in jeder Größe und Form, diverse Tetrapack, Decken, Grills, leere Chipstüten, Fleischverpackungen, Getränkedosen, Kleidungsstücke, Zelte, Schlauchboote und Luftmatratzen – alles Zeichen, dass es sich am nicht öffentlichen Ufer des Silbersee 2 Menschen haben gut gehen lassen.

Vermutlich müssen alle nochmal raus, um das restliche Ufer zu säubern. Und jetzt kommt ein Appell, den man ganz offensichtlich nicht oft genug sagen kann:

Bitte liebe Leute, nehmt euren Müll mit nach Hause. Nichts davon hat was in der Natur zu suchen. Offenbar sind Sie gerne draußen in der Natur und genießen die Idylle am Silbersee – dann hinterlasst Sie bitte alles sauber. DANKE!

Danke auch an alle Helfer, die den fremden Dreck jedes Jahr wegräumen!

An dieser Stelle verweisen wir gerne auf die neue Gemeingebrauchsverordnung für den Silbersee 2:

§ 9 (Verbot des Zeltens; Betretungsverbote)

(1) Das Zelten und das Aufstellen von Wohnwagen ist verboten.

Das Abstellen von Wohnmobilen und Kraftfahrzeugen

ist nur an den durch Hinweisschilder kenntlich gemachten

Stellen zugelassen.

(2) Das Betreten der Uferbereiche mit Ausnahme des Badebereichs

nach § 4 dieser Verordnung und der Ein- und Aus-
stiegsstellen für die weiteren zulässigen Nutzungen nach §§

5 bis 7 dieser Verordnung ist unzulässig. Als Uferbereich

gilt der Bereich zwischen der Wasseroberfläche und der Böschungsoberkante

sowie einem fünf Meter breiten Streifen

an Land.

§ 10 (Ordnungswidrigkeiten)

(1) Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung

können gemäß § 123 Absatz 3 des Landeswassergesetzes

Nordrhein-Westfalen als Ordnungswidrigkeiten mit einer

Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 123 Abs. 1 Ziff. 27 LWG

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften

dieser Verordnung verstößt, insbesondere

1. außerhalb des gekennzeichneten Badestellenbereiches

oder außerhalb der zugelassenen Zeiten badet oder

schwimmt,

2. ohne Tauchberechtigung, an anderen als den hierfür

vorgesehenen Stellen oder außerhalb der zugelassenen

Zeiten taucht,

3. Stand-Up-Paddling außerhalb des festgelegten Bereichs,

bei einer Windstärke ab 4 Bft. oder außerhalb

der zugelassenen Zeiten ausübt,

4. ohne Surfberechtigung oder außerhalb der zugelassenen

Zeiten surft,

5. den See mit Surfbrettern im Bade- und Schwimmbereich

sowie auf der durch Bojenketten und andere

Absperrvorrichtungen abgetrennten Seefläche befährt

oder den Mindestabstand von 50 Metern zum Ufer unterschreitet,

6. entgegen der Vorschrift des § 8 Stoffe und Gegenstände

in das Wasser des Silbersees II einbringt,

7. zeltet, einen Wohnwagen aufstellt oder außerhalb der

durch Hinweisschilder kenntlich gemachten Stellen ein

Wohnmobil oder Kraftfahrzeug abstellt,

8. die Uferbereiche außerhalb der nach § 9 Absatz 2 zulässigen

Bereiche betritt.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und

Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Bezirksregierung

Münster. Soweit Bereiche betroffen sind, die unter

Bergaufsicht stehen, ist die Bezirksregierung Arnsberg, Abt.

6 (Bergbau und Energie in NRW), in diesem Sinne zuständige

Behörde.