Herbstputz am Silbersee 2
Die Stadt Haltern, die Halterner Silbersee Vermietungsgesellschaft mbH, eine Dülmenerin (Frau Schlautmann) mit Freunden und drei Mann der Quarzwerke Haltern haben auch in diesem Herbst unzählige Säcke Müll gesammelt und so vor allem den südlichen Bereich des Silbersee 2 wieder schön gemacht.
Wir freuen uns wirklich sehr, wenn Anwohner gerne auf unserem rekultivierten Gelände – natürlich bitte nur auf den freigegebenen Spazierwegen – spazieren gehen und unsere Renaturierung zur Naherholung nutzen. Und wir ärgern uns mindesten genau so, wenn die Natur einfach zugemüllt wird: Bierfässchen, Flaschen in jeder Größe und Form, diverse Tetrapack, Decken, Grills, leere Chipstüten, Fleischverpackungen, Getränkedosen, Kleidungsstücke, Zelte, Schlauchboote und Luftmatratzen – alles Zeichen, dass es sich am nicht öffentlichen Ufer des Silbersee 2 Menschen haben gut gehen lassen.
Vermutlich müssen alle nochmal raus, um das restliche Ufer zu säubern. Und jetzt kommt ein Appell, den man ganz offensichtlich nicht oft genug sagen kann:
Bitte liebe Leute, nehmt euren Müll mit nach Hause. Nichts davon hat was in der Natur zu suchen. Offenbar sind Sie gerne draußen in der Natur und genießen die Idylle am Silbersee – dann hinterlasst Sie bitte alles sauber. DANKE!
Danke auch an alle Helfer, die den fremden Dreck jedes Jahr wegräumen!
An dieser Stelle verweisen wir gerne auf die neue Gemeingebrauchsverordnung für den Silbersee 2:
§ 9 (Verbot des Zeltens; Betretungsverbote)
(1) Das Zelten und das Aufstellen von Wohnwagen ist verboten.
Das Abstellen von Wohnmobilen und Kraftfahrzeugen
ist nur an den durch Hinweisschilder kenntlich gemachten
Stellen zugelassen.
(2) Das Betreten der Uferbereiche mit Ausnahme des Badebereichs
nach § 4 dieser Verordnung und der Ein- und Aus-
stiegsstellen für die weiteren zulässigen Nutzungen nach §§
5 bis 7 dieser Verordnung ist unzulässig. Als Uferbereich
gilt der Bereich zwischen der Wasseroberfläche und der Böschungsoberkante
sowie einem fünf Meter breiten Streifen
an Land.
§ 10 (Ordnungswidrigkeiten)
(1) Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung
können gemäß § 123 Absatz 3 des Landeswassergesetzes
Nordrhein-Westfalen als Ordnungswidrigkeiten mit einer
Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 123 Abs. 1 Ziff. 27 LWG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften
dieser Verordnung verstößt, insbesondere
1. außerhalb des gekennzeichneten Badestellenbereiches
oder außerhalb der zugelassenen Zeiten badet oder
schwimmt,
2. ohne Tauchberechtigung, an anderen als den hierfür
vorgesehenen Stellen oder außerhalb der zugelassenen
Zeiten taucht,
3. Stand-Up-Paddling außerhalb des festgelegten Bereichs,
bei einer Windstärke ab 4 Bft. oder außerhalb
der zugelassenen Zeiten ausübt,
4. ohne Surfberechtigung oder außerhalb der zugelassenen
Zeiten surft,
5. den See mit Surfbrettern im Bade- und Schwimmbereich
sowie auf der durch Bojenketten und andere
Absperrvorrichtungen abgetrennten Seefläche befährt
oder den Mindestabstand von 50 Metern zum Ufer unterschreitet,
6. entgegen der Vorschrift des § 8 Stoffe und Gegenstände
in das Wasser des Silbersees II einbringt,
7. zeltet, einen Wohnwagen aufstellt oder außerhalb der
durch Hinweisschilder kenntlich gemachten Stellen ein
Wohnmobil oder Kraftfahrzeug abstellt,
8. die Uferbereiche außerhalb der nach § 9 Absatz 2 zulässigen
Bereiche betritt.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Bezirksregierung
Münster. Soweit Bereiche betroffen sind, die unter
Bergaufsicht stehen, ist die Bezirksregierung Arnsberg, Abt.
6 (Bergbau und Energie in NRW), in diesem Sinne zuständige
Behörde.